Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt
des zwischen dem Kunden (=Reisender) und dem Reiseveranstalter Top-Nord GmbH (nachfolgend
Top-Nord genannt) zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Die ARB ergänzen die gesetzlichen
Vorschriften der §§ 651a ff. BGB und der Artikel 250 und 252 des EGBGB und füllen diese aus. Bei
Buchung einer Pauschalreise ist Vertragspartner des Reiseveranstalters der Reisende – hierbei
ist es unerheblich, ob der Reisende die Pauschalreise selbst in Anspruch nimmt oder er den
Vertrag für einen anderen Reiseteilnehmer schließt.
Diese ARB gelten ausdrücklich nicht, wenn der Reisende keine Pauschalreise i.S. der §§ 651a ff.
BGB, sondern lediglich einzelne Reiseleistungen (z.B. Nur-Hotel, Mietwagen) von Top-Nord bucht.
Dies gilt auch dann, sofern dem Reisenden für die einzelne Reiseleistung ein Sicherungsschein
zur Absicherung des bezahlten Reisepreises ausgehändigt wird oder soweit Top-Nord ausdrücklich
als Reisevermittler einer Pauschalreise eines anderen Reiseveranstalters oder einer einzelnen
Reiseleistung bzw. einer verbundenen Reiseleistungen gemäß § 651w BGB tätig wird und den
Reisenden vor Buchung gesondert und unmissverständlich darauf hinweist. In diesen Fällen gelten
die Allgemeinen Reisebedingungen / Geschäftsbedingungen des vermittelten Reiseveranstalters oder
Leistungsträgers, sofern diese wirksam in den Vermittlungsvertrag einbezogen wurden.
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages
1.1 Grundlage dieses Angebotes ist die Reiseausschreibung von Top-Nord im Katalog bzw. Prospekt,
auf seiner Website, in einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von Top-Nord,
nebst ergänzenden Informationen von Top-Nord für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden
bei Buchung vorliegen.
Durch die Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Reisende Top-Nord den Abschluss des
Pauschalreisevertrages für die angegebenen Personen verbindlich an. Der Reisende hat für alle
Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen
einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen hat.
1.2 Der Vertrag kommt mit Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) von Top-Nord zustande.
Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Top-Nord dem Reisenden eine Reisebestätigung auf
einem dauerhaften Datenträger übermitteln. Sofern der Vertragsschluss bei gleichzeitiger
körperlicher Anwesenheit erfolgt, hat der Reisende einen Anspruch auf eine Reisebestätigung in
Papierform; gleiches gilt bei einem Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen.
1.3 Weicht die Reisebestätigung inhaltlich von der Reiseanmeldung ab, so gilt diese
Reisebestätigung als ein neues Angebot, an das Top-Nord für die Dauer von zehn Tagen gebunden
ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, sofern Top-Nord auf
die Änderung hingewiesen hat und diesbezüglich seine vorvertraglichen Informationspflichten
erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist Top-Nord gegenüber die Annahme
ausdrücklich oder schlüssig durch (An-) Zahlung des Reisepreises erklärt.
1.4 Top-Nord weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz (z.B.
telefonisch, per E-Mail) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen
werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Pauschalreise
zwischen Top-Nord und dem Reisenden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss
beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
2. Bezahlung
2.1 Nach Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig, sofern
der Sicherungsschein gemäß § 651r Abs. 4 Satz 1 BGB, Art. 252 EGBGB an den Reisenden in Textform
übermittelt wurde. Sofern die im jeweiligen Angebot enthaltenen Übernachtungs- oder
Beförderungsleistungen (Flug, Bahn, Fähre) seitens der Leistungsträger von Top-Nord diesem
gegenüber sofort zur Zahlung fällig werden, behält sich Top-Nord das Recht vor, eine höhere
Anzahlung in Rechnung zu stellen. Hierüber wird der Reisende von Top-Nord vor Buchungsabschluss
in einer nach Art. 250 § 3 EGBGB und in der Reisebestätigung in einer nach Art. 250 § 6 EGBGB
vorgeschriebenen Weise informiert.
Der Restbetrag ist, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.1 genannten Gründen abgesagt
werden kann und der Sicherungsschein in Textform übermittelt wurde, vier Wochen vor Reiseantritt
zur Zahlung fällig. Sofern eine Reise noch aus den in Ziffer 7.1 genannten Gründen abgesagt
werden kann, ist der Restbetrag für diese Reise erst zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die Reise
durch Top-Nord nicht mehr abgesagt werden kann.
2.2 Bei kurzfristigen Buchungen, d.h. Buchungen, die so kurzfristig vor Reiseantritt erfolgen,
dass der gesamte Reisepreis bereits fällig ist oder Top-Nord die Reise nicht mehr wegen
Nichterreichung der Teilnehmerzahl absagen kann, ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung
nach in Textform erfolgter Übermittlung des Sicherungsscheines fällig.
2.3 Prämien für Versicherungen und sonstige Auslagen wie Storno- und Umbuchungsentgelte sind
nach Rechnungsstellung vollständig zur Zahlung fällig.
2.4 Sofern der Reisende die Anzahlung oder Restzahlung trotz erhaltenen Sicherungsscheins nicht
zum jeweiligen Fälligkeitstag leistet, ist Top-Nord berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung
vom Vertrag zurückzutreten und den Reisenden mit den in Ziffer 4.1 ff. geregelten
Stornierungskosten zu belasten. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein gesetzliches oder
vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht oder Top-Nord zur ordnungsgemäßen
Erbringung der vertraglichen Leistungen nicht bereit und in der Lage ist oder seine gesetzlichen
Informationspflichten nicht erfüllt hat.
3. Leistungen und Leistungsänderungen
3.1 Die Leistungsverpflichtung von Top-Nord ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der
Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog bzw.
Prospekt, der Website von Top-Nord, einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von
Top-Nord unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Informationen, Hinweise und Erläuterungen
sowie der für die gebuchte Pauschalreise relevanten vorvertraglichen Informationen nach Art. 250
§ 3 EGBGB.
3.2 Mitarbeiter von Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaften, Hotels) sowie von Reisemittlern
sind von Top-Nord nicht bevollmächtigt, Zusicherungen oder Auskünfte zu geben, sowie
Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung, die Buchungsbestätigung oder der
vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGB von Top-Nord hinausgehen, im Widerspruch
dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern.
3.3 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Top-Nord nicht
wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder
Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Pauschalreise nicht
beeinträchtigen. Darüber hinaus müssen diese Änderungen vor Reisebeginn erklärt werden. Top-Nord
hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener
Weise über die Änderung zu unterrichten.
3.4 Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung nach
Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB oder einer Abweichung von einer besonderen Vorgabe des Reisenden, die
Inhalt des Pauschalreisevertrages wurde, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von
Top-Nord gesetzten angemessenen Frist
a) die mitgeteilte Änderung der Reiseleistung oder Abweichung der besonderen Vorgabe
anzunehmen,
b) ohne Stornokosten vom Vertrag zurückzutreten, oder
c) die Teilnahme an einer von Top-Nord gegebenenfalls angebotenen Ersatz-Pauschalreise zu
erklären.
Wenn der Reisende gegenüber Top-Nord nicht oder nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen
Frist reagiert, gilt die Änderung bzw. Abweichung als angenommen. Hierüber, sowie über die
erhebliche Änderung bzw. Abweichung einer besonderen Vorgabe wird der Reisende von Top-Nord
unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zusammen mit der Mitteilung über dessen Rechte
nebst Fristsetzung zur Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in
hervorgehobener Weise unterrichtet.
3.5 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit
Mängeln behaftet sind. Sofern die durchgeführte Ersatz-Pauschalreise oder geänderte
Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten Pauschalreise nicht von mindestens
gleichwertiger Beschaffenheit, ist der Reisepreis gemäß § 651m Abs. 1 BGB zu mindern; sofern
Top-Nord bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten entstehen, ist dem Reisenden der
Differenzbetrag gemäß § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn, Vertragsübertragung (Ersatzperson)
4.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der
Rücktritt ist gegenüber Top-Nord unter den am Ende der ARB angegebenen Kontaktdaten zu erklären.
Falls die Reise über einen Reisemittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber
erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu
erklären.
4.2 Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert
Top-Nord den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Top-Nord eine angemessene
Entschädigung vom Reisenden verlangen. Dies gilt nicht, sofern der Rücktritt von Top-Nord zu
vertreten ist oder wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare,
außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung
von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und
außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle derjenigen Vertragspartei unterliegen, die sich
hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle
zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
4.3 Top-Nord hat diesen ihm zustehenden Entschädigungsanspruch in den nachfolgenden
Stornopauschalen festgelegt. Die Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des
vom Reisenden erklärten Rücktritts bis zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn, der zu
erwartenden Ersparnis von Aufwendungen und den zu erwartenden Erwerb durch eine anderweitige
Verwendung der Reiseleistungen.
Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei Top-Nord oder
dem Reisemittler wie folgt berechnet:
4.4 Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, Top-Nord nachzuweisen, dass Top-Nord durch
den Rücktritt lediglich eine wesentlich niedrigere angemessene Entschädigung verlangen kann.
4.5 Top-Nord behält sich vor, anstelle der vorstehenden Stornopauschalen eine höhere, konkret
berechnete Entschädigung zu fordern, soweit Top-Nord das Entstehen wesentlich höherer
Aufwendungen als die jeweils anwendbare Stornopauschale nachweisen kann. In diesem Fall ist
Top-Nord verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten
Aufwendungen und sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der
Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und auf Verlangen des Reisenden zu begründen.
4.6 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird von Top-Nord ausdrücklich
empfohlen.
4.7 Ist Top-Nord infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist,
ist die Erstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt
zu leisten.
4.8 Das gesetzliche Recht des Reisenden, auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 651e BGB eine
Vertragsübertragung auf einen anderen Reisenden zu erklären (Stellung eines Ersatzteilnehmers),
bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt, sofern diese Mitteilung Top-Nord nicht
später als sieben Tage vor Reiseantritt zugeht. Im Übrigen haften der Ersatzteilnehmer und der
Reisende Top-Nord gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt
des Ersatzteilnehmers entstehenden angemessenen und tatsächlich anfallenden Mehrkosten.
5. Umbuchungen durch den Reisenden vor Reisebeginn
5.1 Ein rechtlicher Anspruch des Reisenden auf eine Änderung hinsichtlich des Reisetermins, des
Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung)
besteht nicht. Dies gilt selbstverständlich nicht, sofern eine Umbuchung aufgrund
unvollständiger oder fehlerhafter vorvertraglicher Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB nötig
ist; eine solche Umbuchung wird für den Reisenden kostenfrei durchgeführt.
5.2 Sofern Top-Nord auf Wunsch des Reisenden eine Umbuchung nach Ziffer 5.1 Satz 1 vornimmt,
fällt bis zum 30. Tag vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 30.- € je Vorgang an,
das zusätzlich zu einem eventuell neuen Reisepreis für die umgebuchte Leistung vom Reisenden zu
bezahlen ist; über einen aufgrund der Umbuchung entstehenden neuen Reisepreis wird der Reisende
vor der Umbuchung informiert.
5.3 Umbuchungswünsche des Reisenden ab 29 Tage vor Reisebeginn können, sofern ihre Durchführung
überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziff. 4.3 zu den dort geltenden
Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei
Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die Top-Nord ordnungsgemäß angeboten hat, aus
Gründen, die vom Reisenden zu vertreten sind, nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf eine
anteilige Erstattung des Reisepreises. Top-Nord wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung
der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig
unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen. Top-Nord empfiehlt den Abschluss einer Reise-Abbruch-Versicherung.
7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl und Kündigung durch Top-Nord
7.1 Top-Nord kann wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl nur dann vom
Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn Top-Nord
a) in der vorvertraglichen Unterrichtung hinsichtlich der gebuchten Pauschalreise die
Mindestteilnehmerzahl beziffert, sowie den Zeitpunkt angibt, bis zu welchem vor dem vertraglich
vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, und
b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.
Der Rücktritt ist dem Reisenden gegenüber spätestens an dem Tag, der in der vorvertraglichen
Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben ist, zu erklären. Sollte bereits zu einem
früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann,
hat Top-Nord unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat Top-Nord unverzüglich, auf jeden Fall
aber innerhalb von 14 Tagen nach erklärtem Rücktritt, durch den Reisenden geleistete Zahlungen
zurückzuerstatten.
7.2 Top-Nord kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der
Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch Top-Nord nachhaltig stört
oder sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des
Vertrages gerechtfertigt ist; dies gilt nicht, sofern ein vertragswidriges Verhalten aufgrund
einer Verletzung von vorvertraglichen Informationspflichten entstanden ist. Kündigt Top-Nord, so
behält Top-Nord den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Top-Nord aus einer anderweitigen
Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von
seinen Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
8. Mitwirkungspflichten des Reisenden
8.1 Reiseunterlagen
Der Reisende hat Top-Nord oder seinen Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu
informieren, wenn er trotz vollständiger Zahlung des Reisepreises die erforderlichen
Reiseunterlagen (z.B. Fährtickets, Hotelvoucher) nicht innerhalb der von Top-Nord mitgeteilten
Frist erhält.
8.2 Mängelanzeige
Top-Nord ist verpflichtet, dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu erbringen.
Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Reisende verpflichtet, einen Reisemangel Top-Nord
gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Hierzu hat der Reisende seine Mängelanzeige unverzüglich dem
Vertreter von Top-Nord vor Ort bekannt zu geben. Ist ein Vertreter von Top-Nord vor Ort nicht
vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, hat der Reisende die aufgetretenen Mängel Top-Nord
direkt gegenüber bekannt zu geben. Die Kontaktdaten eines vor Ort vorhanden Vertreters von
Top-Nord nebst dessen Erreichbarkeit sowie die Kontaktdaten von Top-Nord für eine
Reisemängelanzeige sind der Reisebestätigung zu entnehmen. Der Reisende hat darüber hinaus die
Möglichkeit, seine Mängelanzeige auch dem Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht
hat, zu übermitteln.
Der Vertreter von Top-Nord ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist
jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
Soweit Top-Nord infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen
konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche
nach § 651n BGB geltend machen.
8.3 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines erheblichen Reisemangels der in § 651i
BGB bezeichneten Art nach § 651l BGB kündigen, so hat der Reisende Top-Nord zuvor eine
angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe durch
Top-Nord verweigert wird oder eine sofortige Abhilfe notwendig ist.
8.4 Gepäckverspätung und -beschädigung:
a) Der Reisende hat nach luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen bei Flugreisen Schäden an seinem
Reisegepäck oder einen Gepäckverlust oder Gepäckverspätung unverzüglich vor Ort der zuständigen
Fluggesellschaft mittels Schadensanzeige (P.I.R.) anzuzeigen und sich aus Nachweisgründen eine
Bestätigung in Textform aushändigen zu lassen. Sowohl Fluggesellschaften als auch Top-Nord
lehnen in der Regel diesbezügliche Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ab, wenn
die Schadenanzeige nicht ausgefüllt wurde. Die Schadenanzeige ist bei einer Gepäckbeschädigung
binnen 7 Tagen und bei einer Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung zu
erstatten.
b) Darüber hinaus ist die Beschädigung, der Verlust bzw. die Gepäckverspätung unverzüglich
Top-Nord gemäß den Ausführungen in Ziffer 8.2 bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe an Top-Nord
entbindet den Reisenden nicht von der Pflicht der fristgemäßen Schadenanzeige an die zuständige
Fluggesellschaft gemäß lit. a).
9. Beschränkung der Haftung
9.1 Die vertragliche Haftung von Top-Nord für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
soweit diese nicht schuldhaft herbeigeführt wurden. Gelten für eine Reiseleistung internationale
Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf
Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder
Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen
ausgeschlossen ist, so kann sich auch Top-Nord gegenüber dem Reisenden hierauf berufen. Sofern
sich aus internationalen Übereinkünften oder auf diesen beruhende gesetzliche Vorschriften
weitergehende Ansprüche ergeben, bleiben diese von der Haftungsbeschränkung unberührt.
9.2 Top-Nord haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wie z.B. Ausflüge,
Sportveranstaltungen, Eintrittskarten, Ausstellungen, wenn diese Leistungen in der
Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und
der Adresse des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet
werden, dass diese für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von Top-Nord
sind. Top-Nord haftet jedoch für diese Leistungen, wenn und soweit für einen Schaden des
Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens Top-Nord
ursächlich waren.
9.3 Top-Nord haftet nicht für Leistungen, die durch den Reisenden im Rahmen der Pauschalreise in
Anspruch genommen werden und nicht von Top-Nord oder deren Vertreter vor Ort, sondern
beispielsweise durch das Hotel oder andere Personen oder Firmen in eigener Verantwortung
vermittelt oder veranstaltet werden.
10. Geltendmachung von Ansprüchen, Verjährung, Verbraucherstreitbeilegung
10.1 Ansprüche nach den §§ 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber Top-Nord
geltend zu machen. Die Geltendmachung kann durch den Reisenden auch über den Reisemittler, bei
dem er die Pauschalreise gebucht hat, erfolgen. Es wird empfohlen, die Ansprüche auf einem
dauerhaften Datenträger geltend zu machen.
10.2 Die reisevertraglichen Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren; die
Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
10.3 Top-Nord weist nach § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) darauf hin, dass Top-Nord
nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt und hierzu
auch gesetzlich nicht verpflichtet ist. Sollte sich nach Drucklegung eine gesetzliche Pflicht
zur Teilnahme an einem solchen Streitbeilegungsverfahren ergeben oder sollte Top-Nord freiwillig
daran teilnehmen, wird Top-Nord die Reisenden hierüber auf einem dauerhaften Datenträger
informieren. Bei Vertragsabschluss im elektronischen Rechtsverkehr wird auf die europäische
Plattform zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO
unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ verwiesen.
11. Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften
11.1 Top-Nord unterrichtet die Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse des
Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von eventuell
notwendigen Visa, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten vor Vertragsabschluss sowie über
deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt.
11.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen
Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und
Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z.B.
die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn Top-Nord nicht,
nicht ausreichend oder falsch informiert hat.
11.3 Top-Nord haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch
die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende Top-Nord mit der Besorgung beauftragt
hat, es sei denn, dass Top-Nord eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
12. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens verpflichtet Top-Nord, den Reisenden über die Identität der ausführenden
Fluggesellschaften sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende
Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist Top-Nord verpflichtet, dem Reisenden die
Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die
Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald Top-Nord weiß, welche Fluggesellschaft den Flug
durchführen wird, muss Top-Nord den Reisenden informieren. Wechselt die dem Reisenden als
ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss Top-Nord den Reisenden über den
Wechsel informieren. Top-Nord muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um
sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
Die Liste der Fluggesellschaften, denen der Betrieb in der EU untersagt ist (sog. „Black List“)
kann auf folgender Internetseite abgerufen
werden: https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de
13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
13.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und Top-Nord findet deutsches Recht
Anwendung.
13.2 Der Reisende kann Top-Nord nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von Top-Nord gegen den
Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Reisende, die Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind, wird als Gerichtsstand der Sitz
von Top-Nord vereinbart, sofern diese ARB aufgrund eines fehlenden Rahmenvertrages zur
Abwicklung von Geschäftsreisen für das Unternehmen des Reisenden anwendbar sind. Gleiches gilt
für Reisende, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Drittland haben oder
deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
13.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler
Abkommen, die auf den Pauschalreisevertrag zwischen dem Reisenden und Top-Nord anzuwenden sind,
etwas anderes zugunsten des Reisenden ergibt, oder
b) wenn und insoweit auf den Pauschalreisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im
Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind, als die
vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
Stand: 06.10.2021 / ©JD
Reiseveranstalter:
Top-Nord GmbH, Ortsstr. 11, 91466 Gerhardshofen
Geschäftsführer: Jürgen Schwenkschuster
Telefon: +49(0) 9163 996776, Telefax: +49(0) 9163 994955
E-Mail: info@top-nord.de
Datenschutzhinweis:
Die im Rahmen der Buchung der Pauschalreise von den Reisenden zur Verfügung gestellten
personenbezogenen Daten werden elektronisch verarbeitet und von Top-Nord GmbH und deren
Leistungsträgern (Beförderungsunternehmen, Hotels, Incoming-Agenturen, Datenbankanbieter
Einreise- und gesundheitspolizeilicher Vorschriften) genutzt und im weltweit genutzten
Reservierungssystem (GDS) AMADEUS/SABRE verarbeitet und gespeichert, soweit sie zur
Vertragsdurchführung erforderlich sind. Die Vorschriften der DSGVO finden Anwendung.
Die ausführlichen Datenschutzhinweise einschließlich der Rechte der Reisenden sind
auf https://www.top-nord.de/datenschutz.html hinterlegt, können unter den
Kontaktdaten von Top-Nord
GmbH angefordert werden bzw. werden zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten (Reiseanfrage /
Reisebuchung) zur Verfügung gestellt.
Fernabsatzverträge:
Top-Nord GmbH weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz (z.B.
telefonisch, per E-Mail) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen
werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Pauschalreise
zwischen Top-Nord GmbH und dem Reisenden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss
beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
Reiseversicherungen:
Reiseversicherungen:
Top-Nord GmbH empfiehlt generell den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und
einer Auslands-Reise-Krankenversicherung einschließlich Deckung der Rückführungskosten bei
Unfall oder Krankheit.